Statuten
Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Historische Gesellschaft des Kantons Aargau» (kurz HGA) besteht mit Sitz in Aarau ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck und Ziel
Zweck des Vereins ist die Erforschung und Vermittlung der Aargauer Geschichte.
Der Verein setzt sich zum Ziel:
- Die Durchführung von oder Mitwirkung an Projekten verschiedenster Art zur Erforschung und Vermittlung der Aargauer Geschichte.
- Die Herausgabe oder Mitherausgabe von Publikationen
- Den Tausch der eigenen Publikationen mit solchen anderer historischer Gesellschaften im In- und Ausland zugunsten des Bestandes der Aargauischen Kantonsbibliothek
- Die Pflege der Geselligkeit und des fachlichen Austausches unter seinen Mitgliedern.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus Einzelmitgliedern (natürliche Personen) und Kollektivmitgliedern (juristische Personen).
Als Einzel- oder Kollektivmitglieder aufgenommen werden alle an der Geschichtsforschung im Aargau interessierten Einzelpersonen und Institutionen.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein ist durch Mitteilung an den Vorstand jederzeit möglich.
Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Die Mitglieder erhalten die regelmässigen Publikationen gratis und weitere Publikationen der Gesellschaft zu einem ermässigten Preis.
Ein Mitglied kann nach zweimaligem Nichtbezahlen des Jahresbeitrags vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Art. 4 Mittel
Die Finanzierung der Vereinsaufgaben erfolgt durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Spenden, Legate
c) Subventionen
d) Verkauf selbst herausgegebener Publikationen
e) Unkostenbeiträge für Veranstaltungen und Exkursionen
f) Vermögenserträge
Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal:
a) Einzelmitglieder CHF 200.– pro Jahr
b) Studierende CHF 100.– pro Jahr
c) Paare CHF 250.– pro Jahr
d) Kollektivmitglieder CHF 400.– pro Jahr
e) Lebenslange Mitglieder: einmaliger Betrag von 20 Jahresbeiträgen für Einzelmitglieder
g) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar – 31.Dezember.
Art. 5 Organisation
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren.
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einladung dazu hat mindestens 21 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Es wird ein Protokoll geführt.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Art. 7 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Sie wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren
- Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung und der Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins.
- Sie entscheidet über Statutenänderungen.
- Sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; ausgenommen davon ist der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Art. 8 Der Vorstand
Der Vorstand umfasst sieben bis elf Mitglieder und konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand vertritt die HGA nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht einem andern Organ der HGA übertragen sind.
Art. 9 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie legt dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen Bericht vor. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist auf den Jahresbeitrag beschränkt.
Art. 11 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur mit der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschliessen.
Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine andere gemeinnützige Institution mit vergleichbarem Zweck. Diese wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 29. November 1953 und die Statutenteilrevision vom 14. Januar 1990 und traten mit ihrer Genehmigung durch die Jahresversammlung 2004 in Kraft.
Aarau, 27. 11. 2004
Im Namen des Vorstandes
Präsident: Dr. Matthias Fuchs
Aktuar: Dr. Felix Müller